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Änderung § 4 Bundes-Tierärzteordnung vom 01.03.2020

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Die Approbation als Tierarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1. (aufgehoben)

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt,

3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,

4. nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren, von denen sechs Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die Tierärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat und

5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(1a) 1 Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene tierärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn sie nachgewiesen wird durch Vorlage

1. eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats, der sich auf eine nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, oder

2. eines Ausbildungsnachweises, der sich auf eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht und dem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

2 Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Tierarztes, die den in der Anlage zu Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. 3 Ausbildungsnachweise, die der Antragsteller außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sind, sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt worden sind und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats beigefügt ist, dass sein Inhaber den tierärztlichen Beruf mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, den in Satz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig, es sei denn, die Ausbildung weist wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b auf, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind. 4 Zu den Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des Satzes 3 gehören auch berufsbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Rahmen einer

1. in Teilzeit ausgeübten Tätigkeit oder

2. Fortbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2005/36/EG

erworben worden sind und im Falle der Fortbildung nach Nummer 2 nur, wenn die Fortbildung in dem Staat, in dem sie erfolgt ist, von einer in diesem Staat für die tierärztliche Fortbildung zuständigen Behörde oder Stelle anerkannt worden ist. 5 Werden wesentliche Unterschiede nach Satz 3 festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis oder einer Fortbildung nach Satz 4 Nummer 2 erworben worden sind, müssen die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden. 6 Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die

1. sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht und

2. hinsichtlich des Verfahrens den Anforderungen genügt, die für das Ablegen der Tierärztlichen Prüfung gelten.

7 Satz 6 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt. 8 Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist Antragstellern spätestens vier Monate nach Eingang der für die Beurteilung der wesentlichen Unterschiede erforderlichen Unterlagen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. 9 Der Bescheid soll die Fächer benennen, deren Prüfung vorgesehen ist. 10 Zusätzlich ist die Zuordnung der Ausbildung des Antragstellers nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen und auf die Zuordnung der innerstaatlichen tierärztlichen Ausbildung nach Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG hinzuweisen. 11 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides abgelegt werden kann. 12 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen.

(1b) 1 Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1a Satz 3 liegen vor, wenn

1. (aufgehoben)

2. die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der tierärztlichen Berufstätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der tierärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterscheiden, oder

3. der Beruf des Tierarztes im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine oder mehrere tierärztliche Tätigkeiten umfasst, die im jeweiligen Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des tierärztlichen Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildungsnachweise der Antragsteller nachgewiesen werden.

2 Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des tierärztlichen Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der tierärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist.

(1c) 1 Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und soweit bekannt des Aufnahmemitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. 2 Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des tierärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. 3 Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. 4 Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unverzüglich unterrichtet wird. 5 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. 6 Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. 7 Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Angaben, die dieses für

1. den Bericht nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und

2. zur Weiterleitung an die Kommission für deren Bericht nach Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG

benötigt.

(2) 1 Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erworben hat und

1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist oder

2. ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen worden ist.

2 Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist anzunehmen, wenn die von Antragstellern nachgewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b aufweist oder nachgewiesene tierärztliche Berufserfahrung nach hinreichender Erkenntnis der zuständigen Behörde zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen geeignet ist. 3 Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn

1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist,

2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können, oder

3. der Tierarzt die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt.

4 Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die

1. sich auf den Inhalt der Tierärztlichen Prüfung erstreckt und

2. hinsichtlich des Verfahrens den Anforderungen genügt, die für das Ablegen der Tierärztlichen Prüfung gelten.

5 Satz 4 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt. 6 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall einen von Satz 4 abweichenden Inhalt der abzulegenden Prüfung festlegen, soweit ihr hinreichende Erkenntnisse vorliegen, dass der Ausbildungsstand des Antragstellers in erheblichen Teilen als gleichwertig anzusehen ist. 7 Antragstellern ist spätestens vier Monate nach Eingang der für die Beurteilung der in Satz 2 geregelten Sachverhalte erforderlichen Unterlagen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. 8 Absatz 1a Satz 9 bis 11 gilt entsprechend.

(3) 1 Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, nicht erfüllt, ist diesen abweichend von Absatz 2 die Approbation zu erteilen, wenn die von diesen Antragstellern nachgewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b aufweist oder bestehende wesentliche Unterschiede, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind, durch eine erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung nach Absatz 1a Satz 6 ausgeglichen werden. 2 Absatz 1a Satz 8 bis 11 gilt entsprechend.

(3a) 1 Liegt im Fall des Absatzes 1a, 2 oder 3 eine tierärztliche Ausbildung vor, die einer tierärztlichen Ausbildung im Inland gleichwertig ist, und bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, kann die zuständige Behörde die Prüfung der Sprachkenntnisse anordnen. 2 Der Umfang dieser Prüfung muss in angemessenem Verhältnis zur tierärztlichen Berufstätigkeit stehen.

(3b) 1 Liegt im Fall des Absatzes 1a, 2 oder 3 eine tierärztliche Ausbildung vor, die einer tierärztlichen Ausbildung im Inland gleichwertig ist, ist bei berechtigtem Interesse auf Antrag die Gleichwertigkeit eines eingereichten Ausbildungsnachweises gesondert festzustellen, wenn die Approbation trotz der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises

1. wegen Nichtvorliegens der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache oder

2. aus sonstigen Gründen nicht erteilt werden kann oder widerrufen, zurückgenommen oder das Ruhen der Approbation angeordnet worden ist.

2 In dem Bescheid ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises nicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs oder zur Führung des Titels 'Tierarzt' oder 'Tierärztin' berechtigt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3c) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid nach § 4 Absatz 1a Satz 8, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, sowie nach § 4 Absatz 2 Satz 7 innerhalb von zwei Monaten erteilt werden.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden.

(6) 1 Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Approbation beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,

2. eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,

3. die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden, insbesondere Bescheinigungen darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt worden ist und dass keine Vorstrafen vorliegen, oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,

4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird, oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,

5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,

6. in den Fällen des Absatzes 1a Satz 3 und des Absatzes 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten geregelt ist,

7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,

a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,

b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre und

c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

2 Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 3 Die Vorlage der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 5 soll nur verlangt werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach Satz 1 Nummer 2, insbesondere im Hinblick auf die in der Anlage aufgeführte Bezeichnung des Nachweises oder die aufgeführte ausstellende Stelle, bestehen, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht anders als durch die Vorlage dieser Bescheinigung ausgeräumt werden können. 4 Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.



(heute geltende Fassung)