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Änderung § 5 Bundes-Tierärzteordnung vom 08.09.2015
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 379 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz regelt mit Zustimmung des Bundesrates in einer Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten unter Berücksichtigung von Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfungen und die Approbation. 2 In der Rechtsverordnung sind | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft regelt mit Zustimmung des Bundesrates in einer Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten unter Berücksichtigung von Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfungen und die Approbation. 2 In der Rechtsverordnung sind |
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln sowie 2. die Fristen für a) die Meldungen zu den Prüfungen und b) die Erteilung der Approbation als Tierarzt festzulegen. 3 In der Rechtsverordnung können ferner Regelungen zur Durchführung der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 1a, der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 2 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorgesehen werden. (2) Abweichungen von den in Absatz 1 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. |
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