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Änderung § 15b Bundes-Tierärzteordnung vom 19.04.2017
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§ 15b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung | § 15b n.F. (neue Fassung) in der am 19.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817 |
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(Text alte Fassung) § 15b (neu) | (Text neue Fassung)§ 15b |
(1) 1 Abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 genehmigt die zuständige Behörde Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten, die Teile einer tierärztlichen Berufstätigkeit im Inland umfassen. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. der vorgelegte Ausbildungsnachweis a) eine tierärztliche Ausbildung belegt, die an einer Universität oder einer anerkannten gleichwertigen Hochschule erfolgreich abgelegt worden ist, b) in dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem er erworben worden ist, ohne Einschränkung zur Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 berechtigt, 2. die Unterschiede zwischen der im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübten tierärztlichen Berufstätigkeit und dem tierärztlichen Beruf im Inland so erheblich sind, dass als Ausgleichsmaßnahme die tierärztliche Ausbildung im Inland vollständig absolviert werden müsste, 3. die Teile der tierärztlichen Berufstätigkeit, für die die Genehmigung beantragt wird, sich objektiv von den übrigen tierärztlichen Berufstätigkeiten im Inland trennen lassen, 4. der Antragsteller die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllt und 5. keine zwingenden Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Verbraucherschutzes, entgegenstehen. 3 Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller eine Approbation oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 erteilt werden kann. (2) 1 In der Genehmigung sind der Inhalt und Umfang der genehmigten tierärztlichen Tätigkeiten abschließend zu beschreiben. 2 In der Genehmigung ist ferner auf die Verpflichtung des Genehmigungsinhabers nach Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG hinzuweisen. (3) 1 Für das Verfahren auf Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 4 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 sowie die Sätze 2 und 3, letzterer mit der Maßgabe, dass eine Bestätigung darüber, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden, nicht erforderlich ist, entsprechend. 2 Ferner sind Nachweise vorzulegen, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 feststellen zu können. (4) 1 Der Inhaber der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 führt, auch abweichend von § 3, die in dem Herkunftsmitgliedstaat verwendete Berufsbezeichnung in deutscher Übersetzung. 2 Besteht die Gefahr einer Verwechslung mit der im Inland verwendeten Berufsbezeichnung oder sonstigen im Inland verwendeten tierärztlichen Titeln, wird die Berufsbezeichnung zur Klarstellung, dass der Genehmigungsinhaber keine inländische Approbation besitzt, durch einen Klammerzusatz mit der Bezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates oder durch die Worte 'ohne Approbation' ergänzt. 3 Der Genehmigungsinhaber steht hinsichtlich der genehmigten tierärztlichen Tätigkeiten approbierten Tierärzten gleich. 4 Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden. (5) 1 Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. 2 Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist. 3 Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 nicht gegeben war. (6) Für die Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 8 entsprechend. (7) 1 Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die genehmigte Tätigkeit ausgeübt werden soll. 2 Die Entscheidungen nach den Absätzen 5 und 8 in Verbindung mit § 4 Absatz 1c Satz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. 3 Für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10 gilt Satz 2 entsprechend. 4 Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung nach Absatz 1 sollen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft getroffen werden. (8) § 4 Absatz 1c, die §§ 10, 13a und 13b gelten entsprechend. |
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