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Änderung § 2 Bundes-Tierärzteordnung vom 07.12.2007

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Tierarzt.

(2) Die vorübergehende Ausübung des tierärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(Text alte Fassung)

(3) Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Tierarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes ausüben, sofern sie vorübergehend als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Tierärzte gelten im übrigen die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(Text neue Fassung)

(3) Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Tierarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des tierärztlichen Berufes ausüben, sofern sie vorübergehend als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Tierärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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