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Änderung § 5 Bundes-Tierärzteordnung vom 07.12.2007
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Tierärzte die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfungen und die Approbation. In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und die Frist für die Erteilung der Approbation als Tierarzt an solche Personen zu regeln, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend Artikel 6 bis 10 der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des Rates. Für die Meldung zu den Prüfungen sind Fristen festzulegen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz regelt mit Zustimmung des Bundesrates in einer Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten unter Berücksichtigung von Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfungen und die Approbation. 2 In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, und die Frist für die Erteilung der Approbation als Tierarzt an solche Personen zu regeln, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorliegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG. 3 Für die Meldungen zu den Prüfungen sind Fristen festzulegen. (2) Abweichungen von den in Absatz 1 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. |
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