§ 1 bis 3
(aufgehoben)
§ 4
Liegt das Ende der Ehezeit vor dem 1. Juli 1977, so ist für die Anwendung des §
3b Abs. 1 Nr. 1, des §
10a Abs. 2 Satz 2 und des § 10b des
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich als monatliche Bezugsgröße der Wert von 1.850 Deutsche Mark zugrunde zu legen.
§ 5
(aufgehoben)
§ 6
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft, Artikel
3 Nr. 1 bis 3 jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1984.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
Artikel 1 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700