Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 4 - Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung (MMVAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.09.1987 BGBl. I S. 2247, 2362; aufgehoben durch Artikel 53 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 7847-11-5-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

§ 4 Nachweis der vollständigen oder teilweisen Abgabefreiheit



(1) Erzeuger haben durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen

1.
im Falle der vollständigen Abgabefreiheit, das Vorliegen einer der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 genannten Bedingungen,

2.
im Falle der teilweisen Abgabefreiheit, zu welchem Vomhundertsatz die dem Betrieb dienende Gesamtfutterfläche in einem abgegrenzten Berggebiet liegt (§ 3a).

(2) Erzeuger, die Milch an eine Ankaufstelle liefern, reichen die Bescheinigung der Ankaufstelle ein; die Ankaufstellen nehmen die Bescheinigung zu den Geschäftsunterlagen. Selbstvermarkter reichen die Bescheinigung dem örtlich zuständigen Hauptzollamt ein.

(3) Änderungen der Umstände, die für eine vollständige oder teilweise Abgabefreiheit maßgebend sind, sind der Ankaufstelle oder dem örtlich zuständigen Hauptzollamt zu melden.



 

Zitierungen von § 4 Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MMVAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MMVAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a MMVAV Kleinerzeuger 1984/1985
... vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekanntzugebenden Zeitpunkt gesondert zu melden. § 4 Abs. 3 gilt ...