(1) Erzeuger haben durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen
- 1.
- im Falle der vollständigen Abgabefreiheit, das Vorliegen einer der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 genannten Bedingungen,
- 2.
- im Falle der teilweisen Abgabefreiheit, zu welchem Vomhundertsatz die dem Betrieb dienende Gesamtfutterfläche in einem abgegrenzten Berggebiet liegt (§ 3a).
(2) Erzeuger, die Milch an eine Ankaufstelle liefern, reichen die Bescheinigung der Ankaufstelle ein; die Ankaufstellen nehmen die Bescheinigung zu den Geschäftsunterlagen. Selbstvermarkter reichen die Bescheinigung dem örtlich zuständigen Hauptzollamt ein.
(3) Änderungen der Umstände, die für eine vollständige oder teilweise Abgabefreiheit maßgebend sind, sind der Ankaufstelle oder dem örtlich zuständigen Hauptzollamt zu melden.