(1) Die für die Zeit vom 1. Juni 1985 bis zum 31. März 1986 zu entrichtende Abgabe verringert sich bei Kleinerzeugern für die auf diesen Zeitraum bezogene Höchstmenge von 60.000 kg um 0,90 DM je 100 kg Milch. Kleinerzeuger im Sinne von Satz 1 sind auch Abgabeschuldner, die vor dem 1. April 1985 die Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen aufgenommen oder wieder aufgenommen haben und im übrigen die Voraussetzungen des §
4a Abs. 1 Nr. 2 erfüllen.
(2) §
4a Abs. 2 und 3 findet entsprechend Anwendung.