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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 7 - Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung (MMVAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.09.1987 BGBl. I S. 2247, 2362; aufgehoben durch Artikel 53 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 7847-11-5-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Abgabeerhebung bei Rahmanlieferern



(1) Erzeuger, die aus im eigenen Betrieb gewonnener Milch hergestellten Rahm an eine Ankaufstelle abliefern und die Beihilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 über die Ankaufstelle ausgezahlt erhalten, können die darauf entfallenden Abgaben über die Ankaufstellen entrichten lassen. Übernehmen die Ankaufstellen die Abgabezahlung nicht, entrichten die Rahmlieferanten die Abgabe in entsprechender Anwendung des § 6.

(2) Die Ankaufstellen teilen den örtlich zuständigen Hauptzollämtern mit, an welche Rahmanlieferer sie die Beihilfe auszahlen und für welche Anlieferer sie die Abgabezahlung übernehmen. Änderungen sind dem Hauptzollamt anzuzeigen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 erstellt die Ankaufstelle die Abgabeanmeldung gesondert von den Abgabeanmeldungen gemäß § 5 und übersendet sie in zweifacher Ausfertigung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden Monats, wird die Beihilfe vierteljährlich gezahlt, bis zum 15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats. In der Abgabeanmeldung sind die Gesamtmenge des angelieferten Rahms, die gesamte Menge in Kilogramm der bei der Rahmherstellung angefallenen Magermilch, die in den Betrieben der Rahmanlieferer verfüttert und für die eine Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beantragt worden ist, sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden Monats, wird die Beihilfe vierteljährlich gezahlt, bis zum 15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats an die Bundeskasse Bremen abzuführen.

(4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

 
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Zitierungen von § 7 Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MMVAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MMVAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a MMVAV Kleinerzeuger 1984/1985
... in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit haben die abgabeanmeldepflichtigen Betriebe (§§ 5 bis 7 ) die Gesamtmilchmenge, für die ein Abzug nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist, und den darauf ...