Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 8 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen den Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben die Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Zolldienststellen verlangen.
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