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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 10 - Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung (MMVAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.09.1987 BGBl. I S. 2247, 2362; aufgehoben durch Artikel 53 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 7847-11-5-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Verjährung



Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben anzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung sinngemäß.