Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben anzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der §§
230 bis 232 der
Abgabenordnung sinngemäß.