Artikel 71 - Gesundheits-Reformgesetz (GRG)

G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 27.04.1993 BGBl. I S. 512
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5-1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 71 Beitragssatz für Studenten und Praktikanten



Der auf Grund des § 381a der Reichsversicherungsordnung zum 1. Oktober 1988 vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung festgestellte durchschnittliche Beitragssatz gilt für Studenten bis zum Beginn des Wintersemesters 1989/90, längstens bis zum 31. Oktober 1989, und für Praktikanten bis zum 30. September 1989 weiter.



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