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Artikel 74 - Gesundheits-Reformgesetz (GRG)

G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 27.04.1993 BGBl. I S. 512
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5-1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 74 Übergang der Prüfdienste bei den Landesversicherungsanstalten auf die Länder



(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalten gehen, soweit es sich um die Durchführung von Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen handelt, auf die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder über.

(2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalten, die mit den Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen auf die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder über. Durch den Übergang der Verbindlichkeiten werden die Landesversicherungsanstalten als bisherige Schuldner befreit.

(3) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder übernehmen die in den Landesversicherungsanstalten überwiegend mit der Durchführung der Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter). Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder treten in die Rechte und Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhältnissen der übernommenen Personen ein.

(4) Absatz 3 gilt für die Versorgungsempfänger entsprechend.

(5) Die Arbeitsbedingungen der übernommenen Arbeitnehmer dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht verschlechtert werden. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können bis zum 30. Juni 1990 ein Arbeitsverhältnis nur aus einem in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden wichtigen Grund kündigen. Für die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Angestellten und Arbeiter sind bis zum Abschluß neuer Tarifverträge die Tarifverträge maßgebend, die für sie bei der jeweiligen Landesversicherungsanstalt gegolten haben.

(6) Soweit die Landesversicherungsanstalten für die Durchführung der Aufgaben der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen Mietverträge oder sonstige Vereinbarungen abgeschlossen haben, treten die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder in die Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen ein. Das gleiche gilt für Vereinbarungen, die die gemeinsame Nutzung von Gebäuden und technischen Geräten der Landesversicherungsanstalten für Aufgaben der Rentenversicherung und der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen regeln. Die Länder und die Landesversicherungsanstalten können miteinander Abweichendes vereinbaren.