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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 3 - Sattlermeisterverordnung (SattlMstrV)
V. v. 26.02.1993 BGBl. I S. 288; aufgehoben durch § 10 V. v. 15.08.2008 BGBl. I S. 1733
Geltung ab 01.05.1993; FNA: 7110-3-106 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.05.1993; FNA: 7110-3-106 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- ein vollständiges Kutsch- oder Arbeitsgeschirr für Ein- oder Zweispänner,
- 2.
- ein schweres Arbeitskummet mit Unterkummet,
- 3.
- ein vollständiges Sellet,
- 4.
- ein Reitsattel,
- 5.
- ein vollständiger Innenausschlag eines Personenkraftwagens oder einer Kutsche,
- 6.
- ein Kabriolett-Verdeck mit Himmel und Polsterung,
- 7.
- ein Bootsverdeck sowie die vollständige Innenpolsterung eines Bootes,
- 8.
- eine Zollplane mit Mittelteilung, aufgepaßt auf einen Lastkraftwagen, sowie Polstern und Beziehen einer Lastkraftwagen-Sitzgarnitur,
- 9.
- ein Musterkoffer aus Leder mit verschiedenen Einsätzen und eine Herrengarnitur, bestehend aus Geldbörse, Brieftasche, Handgelenktasche und Schlüsseletui,
- 10.
- eine hochwertige Ledertasche, eingeschlagen, mit Innentasche und Falten in den Böden und eine Herrengarnitur, bestehend aus Geldbörse, Brieftasche, Handgelenktasche und Schlüsseletui,
- 11.
- Polstern und Beziehen eines Turnpferdes und eines Turnkastens,
- 12.
- eine Bundlederhose oder eine kurze Trachtenlederhose mit Stickerei.
(2) Werkzeichnung, Arbeitsbericht und Kalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6725/a95843.htm