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§ 4 - Sattlermeisterverordnung (SattlMstrV)

V. v. 26.02.1993 BGBl. I S. 288; aufgehoben durch § 10 V. v. 15.08.2008 BGBl. I S. 1733
Geltung ab 01.05.1993; FNA: 7110-3-106 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
fünf verschiedene Handnähte,

2.
fünf verschiedene Maschinennähte,

3.
zwei verschiedene Schweißnähte,

4.
Klebe- und Einfaßarbeiten,

5.
Spann- und Schnurarbeiten.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

 
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