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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 4 - Sattlermeisterverordnung (SattlMstrV)
V. v. 26.02.1993 BGBl. I S. 288; aufgehoben durch § 10 V. v. 15.08.2008 BGBl. I S. 1733
Geltung ab 01.05.1993; FNA: 7110-3-106 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.05.1993; FNA: 7110-3-106 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- fünf verschiedene Handnähte,
- 2.
- fünf verschiedene Maschinennähte,
- 3.
- zwei verschiedene Schweißnähte,
- 4.
- Klebe- und Einfaßarbeiten,
- 5.
- Spann- und Schnurarbeiten.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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