(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- fünf verschiedene Handnähte,
- 2.
- fünf verschiedene Maschinennähte,
- 3.
- zwei verschiedene Schweißnähte,
- 4.
- Klebe- und Einfaßarbeiten,
- 5.
- Spann- und Schnurarbeiten.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.