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§ 1 - Sattlermeisterverordnung (SattlMstrV)

V. v. 26.02.1993 BGBl. I S. 288; aufgehoben durch § 10 V. v. 15.08.2008 BGBl. I S. 1733
Geltung ab 01.05.1993; FNA: 7110-3-106 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Sattler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

Entwurf, Anfertigung, Aufarbeitung und Restaurierung von

1.
Ausrüstungen, insbesondere Geschirre, Sättel, Schutzdecken und Zubehör, für Zug-, Reit-, Trag- und andere Tiere,

2.
Innenausstattungen für Kraftfahrzeuge, Boote, Kutschen und Flugzeuge, Sitz- und Liegepolster sowie Anfertigung von Verdecken, Planen und Zelten,

3.
Erzeugnissen der Fein- und Koffersattlerei, Arbeitsschutzartikeln, Trachtenkleidung, insbesondere von Trachtenträgern und Lederhosen,

4.
Sportartikeln und -geräten aus Leder, Textilien und Kunststoffen.

(2) Dem Sattler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse des Zusammenstellens von Kutsch- und Arbeitsgeschirren sowie von Reitzeugen,

2.
Kenntnisse über die Anatomie von Zug-, Reit-, Trag- und anderen Tieren,

3.
Kenntnisse über den körpergerechten Aufbau von Fahrzeugsitzen,

4.
Kenntnisse über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen, Booten, Kutschen und Flugzeugen,

5.
Kenntnisse der Arten, Zusammensetzung, Eigenschaften, Lagerung, Verarbeitung, Pflege und Reinigung der Werk- und Hilfsstoffe,

6.
Kenntnisse über Form- und Farbgebung,

7.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

8.
Kenntnisse der Verdingungsordnung für Leistungen, der berufsbezogenen Normen, des Brandschutzes sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,

9.
Kenntnisse der Arbeitsweise, des Einsatzes, der Handhabung und Pflege der berufsbezogenen Werkzeuge und Maschinen,

10.
Lesen und Anfertigen von Entwurfsskizzen und Werkzeichnungen,

11.
Anfertigen von Modellen, Arbeits- und Zuschneidemustern,

12.
Zuschneiden von Leder, Textilien und anderen Werkstoffen,

13.
Nähen von Hand und mit Maschinen,

14.
Schweißen von PVC-beschichteten Geweben,

15.
Kleben der Werkstoffe,

16.
Bohren, Nieten, Nageln, Füllen, Beziehen und Schärfen,

17.
Herrichten von Fäden, Vorstechen, Aufputzen und Reifeln,

18.
Flechten, Rundflechten, Kaschieren,

19.
Herstellen von Polsterungen aus Formpolstern, Federn, Federkernen und Schaumstoffen,

20.
Herstellen und Verarbeiten von Polsterbezügen,

21.
Herstellen von Schweiß- und Zollnähten mit Heißluftschweißgeräten und sonstigen Schweißanlagen,

22.
Einschlagen, Einziehen und Legen von Falten, Anschlagen von Bügeln,

23.
Behandlen von Oberflächen, insbesondere Färben, Imprägnieren und Pflegen,

24.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge und Maschinen.