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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 1 - Sattlermeisterverordnung (SattlMstrV)
V. v. 26.02.1993 BGBl. I S. 288; aufgehoben durch § 10 V. v. 15.08.2008 BGBl. I S. 1733
Geltung ab 01.05.1993; FNA: 7110-3-106 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.05.1993; FNA: 7110-3-106 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Sattler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Anfertigung, Aufarbeitung und Restaurierung von
- 1.
- Ausrüstungen, insbesondere Geschirre, Sättel, Schutzdecken und Zubehör, für Zug-, Reit-, Trag- und andere Tiere,
- 2.
- Innenausstattungen für Kraftfahrzeuge, Boote, Kutschen und Flugzeuge, Sitz- und Liegepolster sowie Anfertigung von Verdecken, Planen und Zelten,
- 3.
- Erzeugnissen der Fein- und Koffersattlerei, Arbeitsschutzartikeln, Trachtenkleidung, insbesondere von Trachtenträgern und Lederhosen,
- 4.
- Sportartikeln und -geräten aus Leder, Textilien und Kunststoffen.
(2) Dem Sattler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse des Zusammenstellens von Kutsch- und Arbeitsgeschirren sowie von Reitzeugen,
- 2.
- Kenntnisse über die Anatomie von Zug-, Reit-, Trag- und anderen Tieren,
- 3.
- Kenntnisse über den körpergerechten Aufbau von Fahrzeugsitzen,
- 4.
- Kenntnisse über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen, Booten, Kutschen und Flugzeugen,
- 5.
- Kenntnisse der Arten, Zusammensetzung, Eigenschaften, Lagerung, Verarbeitung, Pflege und Reinigung der Werk- und Hilfsstoffe,
- 6.
- Kenntnisse über Form- und Farbgebung,
- 7.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 8.
- Kenntnisse der Verdingungsordnung für Leistungen, der berufsbezogenen Normen, des Brandschutzes sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,
- 9.
- Kenntnisse der Arbeitsweise, des Einsatzes, der Handhabung und Pflege der berufsbezogenen Werkzeuge und Maschinen,
- 10.
- Lesen und Anfertigen von Entwurfsskizzen und Werkzeichnungen,
- 11.
- Anfertigen von Modellen, Arbeits- und Zuschneidemustern,
- 12.
- Zuschneiden von Leder, Textilien und anderen Werkstoffen,
- 13.
- Nähen von Hand und mit Maschinen,
- 14.
- Schweißen von PVC-beschichteten Geweben,
- 15.
- Kleben der Werkstoffe,
- 16.
- Bohren, Nieten, Nageln, Füllen, Beziehen und Schärfen,
- 17.
- Herrichten von Fäden, Vorstechen, Aufputzen und Reifeln,
- 18.
- Flechten, Rundflechten, Kaschieren,
- 19.
- Herstellen von Polsterungen aus Formpolstern, Federn, Federkernen und Schaumstoffen,
- 20.
- Herstellen und Verarbeiten von Polsterbezügen,
- 21.
- Herstellen von Schweiß- und Zollnähten mit Heißluftschweißgeräten und sonstigen Schweißanlagen,
- 22.
- Einschlagen, Einziehen und Legen von Falten, Anschlagen von Bügeln,
- 23.
- Behandlen von Oberflächen, insbesondere Färben, Imprägnieren und Pflegen,
- 24.
- Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge und Maschinen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6725/b18417.htm