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§ 4 - Abfallverbringungsgebührenverordnung (AbfVerbrGebV)

V. v. 17.12.2003 BGBl. I S. 2749; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 22 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 24.12.2003; FNA: 2129-15-8-2 Umweltschutz
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§ 4 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 4 AbfVerbrGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 12.07.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsgebührenverordnung
vom 23.05.2007 BGBl. I S. 952
aktuellvor 12.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AbfVerbrGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AbfVerbrGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfVerbrGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsgebührenverordnung
V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 952
Artikel 1 1. AbfVerbrGebVÄndV
... des Abfallverbringungsgesetzes im Einzelfall höchstens 5.000 Euro." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsvorschrift Für ... 5.000 Euro." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsvorschrift Für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang ...