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Änderung § 1 AbfVerbrGebV vom 15.08.2013
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§ 1 AbfVerbrGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 1 AbfVerbrGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 37 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung gilt für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes als zuständige Behörde für die Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Umweltbundesamtes als zuständige Behörde für die Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland. |
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