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Änderung § 2 AbfVerbrGebV vom 15.08.2013

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§ 2 AbfVerbrGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 AbfVerbrGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 37 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

Im Rahmen des § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage enthaltenen Gebührenverzeichnisses erhoben. Die Gebühr beträgt gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 3 des Abfallverbringungsgesetzes im Einzelfall höchstens 5.000 Euro. Auslagen werden nicht gesondert erhoben.

(Text neue Fassung)

Im Rahmen des § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage enthaltenen Gebührenverzeichnisses erhoben. Die Gebühr beträgt gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes im Einzelfall höchstens 6.000 Euro. Auslagen werden nicht gesondert erhoben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)