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Änderung § 3 AbfVerbrGebV vom 15.08.2013
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§ 3 AbfVerbrGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 3 AbfVerbrGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 37 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Gebühren bei erfolglosen und zurückgenommenen Widersprüchen | |
(Text alte Fassung) (1) Wenn der Widerspruch ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, wird für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr darf die Gebühr nicht überschreiten, die für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war, beträgt aber mindestens 25 Euro. Bei einem allein gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruch beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des Betrages, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist, mindestens aber 15 Euro. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben. | (Text neue Fassung) (1) Wenn der Widerspruch ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, wird für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr darf die Gebühr nicht überschreiten, die für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war, beträgt aber mindestens 25 Euro. Bei einem allein gegen eine Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des Betrages, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist, mindestens aber 15 Euro. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben. |
(2) Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages nach Absatz 1 Satz 1, mindestens aber 15 Euro. Richtete sich der Widerspruch allein gegen eine Kostenentscheidung, ist eine Gebühr von 15 Euro zu erheben. |
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