Anrechenbare Bestände sind
- 1.
- Bestände, über die der vorratspflichtige Unternehmer als Eigentümer, Miteigentümer oder aus einem sonstigen Rechtsgrund verfügungsberechtigt ist;
- 2.
- Bestände, die sich an Bord von Seeschiffen befinden, wenn
- a)
- die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen und
- b)
- die Hafenformalitäten in dem belgischen Hafen abgeschlossen worden sind;
- 3.
- sonstige Bestände, wenn
- a)
- der einzelne Bestand mindestens 1.000 t beträgt,
- b)
- der als Eigentümer, Miteigentümer oder aus einem sonstigen Rechtsgrund verfügungsberechtigte belgische Unternehmer sich schriftlich verpflichtet hat, den Bestand mindestens für die Dauer eines Kalendervierteljahres für den vorratspflichtigen Unternehmer zur Verfügung zu halten (Verpflichtungserklärung) und
- c)
- der für die Energie zuständige Minister des Königreichs Belgien einem von dem belgischen Unternehmer spätestens 10 Werktage vor Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Bestände für den vorratspflichtigen Unternehmer zur Verfügung gehalten werden, gestellten Antrag auf Anrechnung schriftlich zugestimmt hat.
§ 3 EÖlBBELV ... Unternehmer ein Verzeichnis beizufügen, das aufgegliedert in die Bestandsgruppen des § 2 Nr. 1 bis 3 folgende Angaben enthält: 1. Art und Menge der ... die Bestände befinden. (2) Bei den Meldungen über Bestände nach § 2 Nr. 1 und 2 ist außerdem der Rechtsgrund der Verfügungsberechtigung anzugeben. ... anzugeben. (3) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Nr. 3 sind auch eine Ablichtung der Verpflichtungserklärung des belgischen Unternehmers ... 3 sind auch eine Ablichtung der Verpflichtungserklärung des belgischen Unternehmers (§ 2 Nr. 3 Buchstabe b) und eine Ablichtung der Zustimmungserklärung des für die Energie ... des für die Energie zuständigen Ministers des Königreichs Belgien (§ 2 Nr. 3 Buchstabe c) ...