(1) Den Meldungen nach §
9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist von dem vorratspflichtigen Unternehmer ein Verzeichnis beizufügen, das aufgegliedert in die Bestandsgruppen des §
2 Nr. 1 bis 3 folgende Angaben enthält:
- 1.
- Art und Menge der Bestände,
- 2.
- die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers, in dem sich die Bestände befinden,
- 3.
- Name und Anschrift des belgischen Unternehmers, bei dem die Bestände lagern,
- 4.
- Name des Seeschiffes und des belgischen Hafens, in dem sich die Bestände befinden.
(2) Bei den Meldungen über Bestände nach §
2 Nr. 1 und 2 ist außerdem der Rechtsgrund der Verfügungsberechtigung anzugeben.
(3) Den Meldungen über Bestände nach §
2 Nr. 3 sind auch eine Ablichtung der Verpflichtungserklärung des belgischen Unternehmers (§
2 Nr. 3 Buchstabe b) und eine Ablichtung der Zustimmungserklärung des für die Energie zuständigen Ministers des Königreichs Belgien (§
2 Nr. 3 Buchstabe c) beizufügen.