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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 3 - Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen, die in Belgien lagern (EÖlBBELV k.a.Abk.)
V. v. 22.02.1972 BGBl. I S. 254; aufgehoben durch Artikel 66 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 04.03.1972; FNA: 705-2-2-4 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 04.03.1972; FNA: 705-2-2-4 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 3
(1) Den Meldungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist von dem vorratspflichtigen Unternehmer ein Verzeichnis beizufügen, das aufgegliedert in die Bestandsgruppen des § 2 Nr. 1 bis 3 folgende Angaben enthält:
- 1.
- Art und Menge der Bestände,
- 2.
- die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers, in dem sich die Bestände befinden,
- 3.
- Name und Anschrift des belgischen Unternehmers, bei dem die Bestände lagern,
- 4.
- Name des Seeschiffes und des belgischen Hafens, in dem sich die Bestände befinden.
(2) Bei den Meldungen über Bestände nach § 2 Nr. 1 und 2 ist außerdem der Rechtsgrund der Verfügungsberechtigung anzugeben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6731/a95883.htm