Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen, die in Belgien lagern (EÖlBBELV k.a.Abk.)

V. v. 22.02.1972 BGBl. I S. 254; aufgehoben durch Artikel 66 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 04.03.1972; FNA: 705-2-2-4 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 4



Mit Beständen, deren Anrechenbarkeit der für die Energie zuständigen Minister des Königreichs Belgien nach Artikel 7 Abs. 2 und 3 des Abkommens über die gegenseitige Anrechnung von Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 23. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 89) - Abkommen - beanstandet hat, kann die Pflicht zur Vorratshaltung nicht erfüllt werden.



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