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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen, die in Belgien lagern (EÖlBBELV k.a.Abk.)

V. v. 22.02.1972 BGBl. I S. 254; aufgehoben durch Artikel 66 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 04.03.1972; FNA: 705-2-2-4 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 5



Die Möglichkeit, die Vorratspflicht mit Beständen zu erfüllen, die in Belgien lagern, kann eingeschränkt werden, wenn auf Grund von Konsultationen nach Artikel 6 des Abkommens die Anrechenbarkeit solcher Bestände begrenzt wird. Das anrechenbare Volumen darf jedoch die Menge nicht unterschreiten, die sich in entsprechender Anwendung des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens für den Vorratspflichtigen ergeben.