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§ 3 - Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (VersAnsprReglG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.07.1964 BGBl. I S. 433, 806; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 20 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.07.1964; FNA: 7602-5 Rentenumstellung
Geltung ab 01.07.1964; FNA: 7602-5 Rentenumstellung
§ 3
§ 3 wird in 9 Vorschriften zitiert
Ist der Versicherungsfall vor dem 21. Juni 1948 eingetreten, so können Ansprüche geltend gemacht werden, wenn
- a)
- der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat,
- b)
- die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, oder
- c)
- nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind und bei Eintritt des Versicherungsfalls das Versicherungsverhältnis weder gekündigt noch eine seit zwölf Monaten oder länger fällige Folgeprämie unbezahlt war.
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Zitierungen von § 3 Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VersAnsprReglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersAnsprReglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VersAnsprReglG
... erst nach dem 31. Dezember 1952 getroffene Verfügung unter Lebenden erworben hat. § 3 der Versicherungsverordnung bleibt ...
§ 5 VersAnsprReglG
... und Erbengemeinschaften gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b als erfüllt, wenn sie mindestens in der Person eines ... zur gesamten Hand gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b als erfüllt, wenn sie entweder in der Person aller Mitberechtigten ... Hand ihren Sitz oder Ort der Niederlassung zu einem der in § 2 Satz 1 Buchstabe a und § 3 Satz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Zeitpunkte im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem ...
§ 7 VersAnsprReglG
... Bestand eines Versicherungsunternehmens gehörig können nach §§ 2 und 3 Ansprüche aus solchen Versicherungsverhältnissen geltend gemacht werden, die ... Folgeprämien mit Wirkung vom 20. Juni 1948 als gekündigt. Im übrigen bleibt § 3 der Versicherungsverordnung ...
§ 9 VersAnsprReglG
... Bestimmungen der §§ 2, 3 , 5 bis 8 gelten für Gruppenversicherungen ...
§ 11a VersAnsprReglG
... die aus Pensionsversicherungsverhältnissen herrühren, sind §§ 2, 3 , 10 und 11 nur mit den sich aus §§ 11b bis 11e ergebenden Abweichungen ...
§ 11b VersAnsprReglG
... nach § 2 Satz 1 Buchstabe a und § 3 Satz 1 Buchstaben a und b bestimmte Voraussetzungen von dem Versicherungsnehmer erfüllt sein ... Person Versicherungsnehmer ist. Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b hinsichtlich des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts gelten als ... war, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes lag. § 2 Satz 1 Buchstabe b und § 3 Satz 1 Buchstabe c sind auf die in § 11a bezeichneten Verbindlichkeiten nicht ...
§ 11e VersAnsprReglG
... geltend machen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a oder des § 3 Satz 1 Buchstaben a oder b erfüllt. Als Versicherungsnehmer im Sinne des Satzes 1 gilt ...
§ 16 VersAnsprReglG
... 7 Abs. 2 tritt an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948, in § 2 Satz 1, §§ 3 , 6, 10 und 12 an die Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948; b) an die ...
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