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§ 6 - Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (VersAnsprReglG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.07.1964 BGBl. I S. 433, 806; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 20 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.07.1964; FNA: 7602-5 Rentenumstellung
Geltung ab 01.07.1964; FNA: 7602-5 Rentenumstellung
§ 6
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Sind Verbindlichkeiten aus einem Versicherungsverhältnis mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen auf ein Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes übertragen worden, so sind die Ansprüche gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom 21. Juni 1948 erloschen. Das gilt nicht, wenn Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes infolge gegen sie gerichteter Vertreibungs- oder Enteignungsmaßnahmen nicht geltend machen können.
(2) Ist auf Antrag des Versicherungsnehmers das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ersetzt worden (Anschlußversicherung), so sind die Ansprüche gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom 21. Juni 1948 insoweit erloschen, als die Versicherungssummen des ursprünglichen und des neuen Vertrages sich im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages deckten. Das gilt nicht, wenn der Berechtigte die Leistung aus der Anschlußversicherung nicht erhalten hat. Hat der Berechtigte die Leistung aus der Anschlußversicherung teilweise nicht erhalten, so sind die Ansprüche auf den Teil des ursprünglichen Betrags der Versicherungssumme nicht erloschen, der dem nicht erhaltenen Teilbetrag aus dem neuen Vertrag entspricht. Satz 2 und Satz 3 gelten nur, wenn anzunehmen ist, daß der Berechtigte auf Grund außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes getroffener Maßnahmen Leistungen aus der Anschlußversicherung nicht mehr erhalten wird.
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Zitierungen von § 6 Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VersAnsprReglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersAnsprReglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 VersAnsprReglG
... im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört, können, soweit sie nicht bereits nach § 6 erloschen sind, nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß a) ...
§ 9 VersAnsprReglG
... Bestimmungen der §§ 2, 3, 5 bis 8 gelten für Gruppenversicherungen ...
§ 16 VersAnsprReglG
... 2 tritt an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948, in § 2 Satz 1, §§ 3, 6 , 10 und 12 an die Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948; b) an die ...
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