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§ 7 - Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (VersAnsprReglG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.07.1964 BGBl. I S. 433, 806; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 20 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.07.1964; FNA: 7602-5 Rentenumstellung

§ 7



(1) Als zum inländischen Bestand eines Versicherungsunternehmens gehörig können nach §§ 2 und 3 Ansprüche aus solchen Versicherungsverhältnissen geltend gemacht werden, die

a)
in einem nach dem 31. Dezember 1937 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebiet nach der Eingliederung begründet worden sind und auf Reichsmark lautende Ansprüche gegen ein der deutschen Versicherungsaufsicht unterstehendes Versicherungsunternehmen gewährten oder

b)
in den unter Buchstabe a bezeichneten Gebieten vor deren Eingliederung begründet worden sind und zu einem selbständigen ausländischen Bestand gehörten, nach der Eingliederung aber auf Reichsmark umgestellt wurden und Ansprüche gegen ein der deutschen Versicherungsaufsicht unterstehendes Versicherungsunternehmen gewährten.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Versicherungsverhältnisse gelten ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der nicht gezahlten Folgeprämien mit Wirkung vom 20. Juni 1948 als gekündigt. Im übrigen bleibt § 3 der Versicherungsverordnung unberührt.

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Zitierungen von § 7 Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VersAnsprReglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersAnsprReglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VersAnsprReglG
... Bestimmungen der §§ 2, 3, 5 bis 8 gelten für Gruppenversicherungen ...
§ 16 VersAnsprReglG
... auch in Berlin (West): a) In § 2 Satz 1 Buchstaben a und b und § 7 Abs. 2 tritt an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948, in § 2 Satz 1, §§ ... an die Stelle der in § 2 Satz 1 Buchstabe b, § 2 letzter Satz und § 7 Abs. 2 angeführten Vorschriften der Dritten Durchführungsverordnung zum ...