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§ 8 - Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (VersAnsprReglG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.07.1964 BGBl. I S. 433, 806; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 20 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.07.1964; FNA: 7602-5 Rentenumstellung
Geltung ab 01.07.1964; FNA: 7602-5 Rentenumstellung
§ 8
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis, das zu einem selbständigen ausländischen Bestand eines deutschen Versicherungsunternehmens mit Sitz oder Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört, können, soweit sie nicht bereits nach § 6 erloschen sind, nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß
- a)
- mit dem beteiligten Staat zweiseitige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 23 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 getroffen worden sind oder
- b)
- das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen den Wegfall der Voraussetzungen für das Leistungsverbot festgestellt und im Einvernehmen mit dem Schuldner der Ausgleichsforderungen die Erfüllung der Verbindlichkeiten gestattet hat.
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Zitierungen von § 8 Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VersAnsprReglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersAnsprReglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 VersAnsprReglG
... Bestimmungen der §§ 2, 3, 5 bis 8 gelten für Gruppenversicherungen ...
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