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§ 11 - Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (VersAnsprReglG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.07.1964 BGBl. I S. 433, 806; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 20 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.07.1964; FNA: 7602-5 Rentenumstellung
Geltung ab 01.07.1964; FNA: 7602-5 Rentenumstellung
§ 11
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Geltendmachung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungsverhältnissen, wegen deren die Versicherungsunternehmen bisher nicht in Anspruch genommen werden konnten, nach diesem Gesetz aber in Anspruch genommen werden können, ist beschränkt,
- a)
- wenn der Anspruchsberechtigte am 1. Juli 1964 die Wohnsitzvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a erfüllte:
- b)
- wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst später in die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiete verlegt:
(2) Die den Versicherungsunternehmen zuzuteilenden Rentenausgleichsforderungen gelten im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a als am 1. Juli 1963, im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b als am 1. Juli des Jahres entstanden, in dem der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiete verlegt hat. Soweit den Versicherungsunternehmen Ausgleichsforderungen zuzuteilen sind, gilt § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a die Ausgleichsforderungen bereits als am 1. Juli 1963 entstanden gelten.
Zitierungen von § 11 Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VersAnsprReglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersAnsprReglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11a VersAnsprReglG
... die aus Pensionsversicherungsverhältnissen herrühren, sind §§ 2, 3, 10 und 11 nur mit den sich aus §§ 11b bis 11e ergebenden Abweichungen ...
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