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§ 11b - Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (VersAnsprReglG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.07.1964 BGBl. I S. 433, 806; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 20 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.07.1964; FNA: 7602-5 Rentenumstellung

§ 11b



Soweit nach § 2 Satz 1 Buchstabe a und § 3 Satz 1 Buchstaben a und b bestimmte Voraussetzungen von dem Versicherungsnehmer erfüllt sein müssen, ist als Versicherungsnehmer nur die natürliche Person anzusehen, die auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei der Pensionskasse versichert war. Das gilt auch dann, wenn nach der Satzung oder den Bedingungen das Unternehmen allein oder neben dieser Person Versicherungsnehmer ist. Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b hinsichtlich des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts gelten als erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer zu einem der dort bezeichneten Zeitpunkte ständig in einem Betrieb beschäftigt war, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes lag. § 2 Satz 1 Buchstabe b und § 3 Satz 1 Buchstabe c sind auf die in § 11a bezeichneten Verbindlichkeiten nicht anzuwenden.

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Zitierungen von § 11b Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11b VersAnsprReglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersAnsprReglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11a VersAnsprReglG
... herrühren, sind §§ 2, 3, 10 und 11 nur mit den sich aus §§ 11b bis 11e ergebenden Abweichungen ...
§ 11d VersAnsprReglG
... oder des sonst aus der Versicherung Berechtigten von den Vorschriften der §§ 11b und 11c abweicht. Das gleiche gilt, wenn eine solche Regelung zwischen dem 31. Dezember 1957 und ...
§ 11e VersAnsprReglG
... Als Versicherungsnehmer im Sinne des Satzes 1 gilt ausschließlich die in § 11b Satz 1 bezeichnete natürliche ...