Tools:
Update via:
§ 11c - Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (VersAnsprReglG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.07.1964 BGBl. I S. 433, 806; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 20 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.07.1964; FNA: 7602-5 Rentenumstellung
Geltung ab 01.07.1964; FNA: 7602-5 Rentenumstellung
§ 11c
§ 11c wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Ist das Arbeits- oder Dienstverhältnis des Versicherungsnehmers, das ihn zur Versicherung bei der Pensionskasse verpflichtete, infolge einer Stillegung oder Einschränkung des Betriebs, die ihre Ursachen in den durch den Zusammenbruch des Deutschen Reichs herbeigeführten Umständen hatte, oder auf Grund von gesetzlichen oder verwaltungsmäßigen gegen das Unternehmen oder den Versicherungsnehmer gerichteten Maßnahmen der früheren Besatzungsmächte tatsächlich beendet worden, so sind die Absätze 2 und 3 anzuwenden.
(2) Hatte der Versicherungsnehmer bei der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses die für den Anspruch auf Versicherungsleistungen satzungs- oder bedingungsgemäß erforderliche Wartezeit bereits erfüllt, so gilt der bis dahin erworbene beitragsfreie Teil der Anwartschaft vorbehaltlich der in § 11d Abs. 2 getroffenen Regelung auch dann, wenn die Anwartschaft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht aufrechterhalten worden ist, als fortbestehend. Das gleiche gilt, wenn die Wartezeit bei Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nicht erfüllt war, der Versicherungsnehmer jedoch auf Grund eines vor dem 1. September 1959 zu dem Unternehmen begründeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses erneut Beiträge an die Pensionskasse oder an eine Pensionskasse geleistet hat, die mit ihr satzungsmäßig verbunden war, und die Zeiträume, in denen Beiträge geleistet wurden, zusammengerechnet die satzungsgemäß oder bedingungsgemäß erforderliche Wartezeit erreichen.
(3) Als Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses im Sinne des Absatzes 1 gilt der 8. Mai 1945, sofern der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich zu einem bestimmten anderen Zeitpunkt entlassen oder ein anderer Zeitpunkt mit ihm vereinbart worden ist.
(4) (gestrichen)
Anzeige
Zitierungen von § 11c Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11c VersAnsprReglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersAnsprReglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11a VersAnsprReglG
... herrühren, sind §§ 2, 3, 10 und 11 nur mit den sich aus §§ 11b bis 11e ergebenden Abweichungen ...
§ 11d VersAnsprReglG
... oder des sonst aus der Versicherung Berechtigten von den Vorschriften der §§ 11b und 11c abweicht. Das gleiche gilt, wenn eine solche Regelung zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 1. ...
§ 11e VersAnsprReglG
... abgesehen von den Fällen des § 11c Abs. 2 Satz 2, die satzungs- oder bedingungsgemäß erforderliche Wartezeit nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6732/a95903.htm