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§ 12 - Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (VersAnsprReglG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.07.1964 BGBl. I S. 433, 806; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 20 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.07.1964; FNA: 7602-5 Rentenumstellung

§ 12



Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis, die nach den aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens erlassenen Vorschriften als erloschen galten oder bis auf weiteres nicht geltend gemacht werden konnten, nach diesem Gesetz aber geltend gemacht werden können, verjähren, soweit sie am 21. Juni 1948 noch nicht verjährt waren, nicht vor Ablauf von einem Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2)


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2)
Die Vorschrift bezieht sich auf das Inkrafttreten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung. Sie ist auf die später in Kraft getretenen Änderungen nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 1 des Änderungs- und Ergänzungsgesetzes vom 6. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 421) und des Artikels 2 Abs. 3 des 2. Änderungs- und Ergänzungsgesetzes vom 25. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 329) anzuwenden.

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Zitierungen von § 12 Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VersAnsprReglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersAnsprReglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 VersAnsprReglG
... in § 12 bezeichneten Ansprüche werden nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses ...
§ 16 VersAnsprReglG
... an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948, in § 2 Satz 1, §§ 3, 6, 10 und 12 an die Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948; b) an die Stelle der in ...