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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
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§ 14a - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 14a Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten
§ 14a wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Honorarzone wird bei raumbildenden Ausbauten aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.
- Honorarzone I:
Raumbildende Ausbauten mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- einem Funktionsbereich,
- -
- sehr geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- -
- sehr geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- -
- keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,
- -
- sehr geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- -
- sehr geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
- 2.
- Honorarzone II:
Raumbildende Ausbauten mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- wenigen Funktionsbereichen,
- -
- geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- -
- geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- -
- geringer Technischer Ausrüstung,
- -
- geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- -
- geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
- 3.
- Honorarzone III:
Raumbildende Ausbauten mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- mehreren einfachen Funktionsbereichen,
- -
- durchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- -
- durchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- -
- durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
- -
- durchschnittlichen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- -
- durchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
- 4.
- Honorarzone IV:
Raumbildende Ausbauten mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Technische Ausrüstung,
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
- 5.
- Honorarzone V:
Raumbildende Ausbauten mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
- -
- sehr hohen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- -
- sehr hohen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- -
- einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,
- -
- sehr hohen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,
- -
- sehr hohen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.
(2) Sind für einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der raumbildende Ausbau zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
- 1.
- Honorarzone I:
Raumbildende Ausbauten mit bis zu 10 Punkten, - 2.
- Honorarzone II:
Raumbildende Ausbauten mit 11 bis 18 Punkten, - 3.
- Honorarzone III:
Raumbildende Ausbauten mit 19 bis 26 Punkten, - 4.
- Honorarzone IV:
Raumbildende Ausbauten mit 27 bis 34 Punkten, - 5.
- Honorarzone V:
Raumbildende Ausbauten mit 35 bis 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines raumbildenden Ausbaus in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche, Anforderungen an die Lichtgestaltung, Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen sowie Anforderungen an die Technische Ausrüstung mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Farb- und Materialgestaltung sowie konstruktive Detailgestaltung mit je bis zu neun Punkten.
Zitierungen von § 14a Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14b HOAI Objektliste für raumbildende Ausbauten
... raumbildende Ausbauten werden nach Maßgabe der in § 14a genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone I: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6733/a95932.htm