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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
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§ 24 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 24 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden
§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 10, der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des § 11 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des § 16 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.
(2) Werden bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 erhöhte Anforderungen in der Leistungsphase 1 bei der Klärung der Maßnahmen und Erkundung der Substanz, oder in der Leistungsphase 2 bei der Beurteilung der vorhandenen Substanz auf ihre Eignung zur Übernahme in die Planung oder in der Leistungsphase 8 gestellt, so können die Vertragsparteien anstelle der Vereinbarung eines Zuschlags nach Absatz 1 schriftlich vereinbaren, daß die Grundleistungen für diese Leitungsphasen höher bewertet werden, als in § 15 Abs. 1 vorgeschrieben ist.
Zitierungen von § 24 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 59 HOAI Umbauten und Modernisierung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
... Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart. (2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten ...
§ 66 HOAI Auftrag über mehrere Tragwerke und bei Umbauten
... werden. Für Ingenieurbauwerke gilt Satz 5 sinngemäß. (6) § 24 Abs. 2 gilt ...
§ 76 HOAI Umbauten und Modernisierungen von Anlagen der Technischen Ausrüstung
... Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart. (2) § 24 Abs. 2 gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6733/a95943.htm