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§ 35 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 35 Anwendungsbereich



(1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche Leistungen nach § 42.

(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:

1.
Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,

2.
Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.