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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 39 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 39 Planausschnitte
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne geändert oder überarbeitet (Planausschnitte), so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.
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Zitierungen von § 39 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 HOAI Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
... nach § 6 zu berechnen. (6) Die §§ 20 und 38 Abs. 8 und § 39 gelten ...
§ 44 HOAI Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V
... §§ 20, 36, 38 Abs. 8 und § 39 gelten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6733/a95959.htm