Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 40 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
|
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
|
§ 40 Leistungsbild Bebauungsplan
§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 41 bewertet. § 37 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare | |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe | 1 bis 3 |
2. Ermitteln der Planungsvorgaben Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraussichtlichen Entwicklung | 10 bis 20 |
3. Vorentwurf Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe | 40 |
4. Entwurf Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den Beschluß der Gemeinde | 30 |
5. Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die Anzeige oder Genehmigung | 7 |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs | |
Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann Ortsbesichtigungen | Feststellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut sind Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung |
2. Ermitteln der Planungsvorgaben | |
a) Bestandsaufnahme Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen Örtliche Erhebungen Erfassen von vorliegenden Äußerungen oder Einwohner b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung | Geodätische Einmessung Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme) Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel Stadtbildanalyse |
3. Vorentwurf | |
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung Überschlägige Kostenschätzung Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinden | Modelle |
4. Entwurf | |
Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber | Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen |
5. Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung | |
Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen | Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans |
Zitierungen von § 40 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 HOAI Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
... Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 40 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6733/a95961.htm