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§ 45 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 45 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen



(1) Die Honorarzone wird bei Landschaftsplänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.
Honorarzone I:

Landschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
wenig bewegte topographische Verhältnisse,

-
einheitliche Flächennutzung,

-
wenig gegliedertes Landschaftsbild,

-
geringe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

-
einfache ökologische Verhältnisse,

-
geringe Bevölkerungsdichte;

2.
Honorarzone II:

Landschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
bewegte topographische Verhältnisse,

-
differenzierte Flächennutzung,

-
gegliedertes Landschaftsbild,

-
durchschnittliche Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

-
durchschnittliche ökologische Verhältnisse,

-
durchschnittliche Bevölkerungsdichte;

3.
Honorarzone III:

Landschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
stark bewegte topographische Verhältnisse,

-
sehr differenzierte Flächennutzung,

-
stark gegliedertes Landschaftsbild,

-
hohe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

-
schwierige ökologische Verhältnisse,

-
hohe Bevölkerungsdichte.

(2) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1.
Honorarzone I:

Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,

2.
Honorarzone II:

Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,

3.
Honorarzone III:

Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale topographische Verhältnisse, Flächennutzung, Landschaftsbild und Bevölkerungsdichte mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale ökologische Verhältnisse sowie Umweltsicherung und Umweltschutz mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.