Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 45a - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
|
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
|
§ 45a Leistungsbild Landschaftsplan
§ 45a wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 45b bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare | |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe | 1 bis 3 |
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und zusammenfassende Darstellung | 20 bis 37 |
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe | 50 |
4. Entwurf Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe | 10 |
5. Genehmigungsfähige Planfassung | - |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermittlung des Leitungsumfangs | |
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen Abgrenzen des Planungsgebiets Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig Ortsbesichtigungen | Antragsverfahren für Planungszuschüsse |
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen | |
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere - der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen - des Naturhaushalts - der landschaftsökologischen Einheiten - des Landschaftsbildes - der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile - der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation - von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern - der Flächennutzung - voraussichtlicher Änderungen aufgrund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich - der Empfindlichkeit - besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen - nachteiliger Nutzungsauswirkungen - geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten | Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen |
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) | |
Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für - landschaftspflegerische Sanierungsgebiete - Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen - Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen - Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, für besonders schutzwürdige Biotope oder Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge - Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in bezug auf die oben genannten Eingriffe c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber | |
4. Entwurf | |
Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht | |
5. Genehmigungsfähige Planfassung |
(3) Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(4) Wird die Anfertigung der Vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 45b vereinbart werden.
(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20 vom Hundert der Honorare nach § 45b zu bewerten.
(6) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 2 abweichend von Absatz 1 mit mehr als bis 37 bis zu 60. v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für das Ermitteln der Planungsgrundlagen erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn
- 1.
- die Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder
- 2.
- örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.
(7) Die Teilnahme an bis zu 6 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 45b abgegolten.
Zitierungen von § 45a Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45a HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45b HOAI Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
... Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 45a aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der nachfolgenden ...
§ 46 HOAI Leistungsbild Grünordnungsplan
... bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 46a vereinbart werden. (4) § 45a Abs. 3 und 5 bis 7 gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6733/a95967.htm