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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
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§ 46 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 46 Leistungsbild Grünordnungsplan
§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 46a bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare | |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe | 1 bis 3 |
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme und Bewertung des Planungsbereichs | 20 bis 37 |
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe | 50 |
4. Endgültige Planfassung (Entwurf) Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe | 10 |
5. Genehmigungsfähige Planfassung | - |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs | |
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen Abgrenzen des Planungsbereichs Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig Ortsbesichtigungen | |
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen | |
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere - des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Naturfaktoren - der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts-/Landschaftsbildes - der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung - der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz stehenden Objekte - der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten oder Ausstattung, Verteilung, Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen für Freizeit- und Erholungsanlagen - des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen Grünflächen - der voraussichtlichen Änderungen aufgrund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft - der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen - der Eigentümer Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich - der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen Lage und der Einbindung in Grünflächensysteme, der Beziehungen zum Außenraum sowie der Ausstattung und der Beeinträchtigung der Grün- und Freiflächen - nachteiliger Nutzungsauswirkungen c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in Erläuterungstext und Karten | |
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) | |
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung a) Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere - Flächen mit Nutzungsbeschränkungen - einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschafts-/Ortsbildes - landschaftspflegerische Sanierungsbereiche - Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen - Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - Schutzgebiete und -objekte - Freiräume - Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen b) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für - Grünflächen - Anpflanzung und Erhaltung von Grünbeständen - Sport-, Spiel- und Erholungsflächen - Fußwegesystemen - Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher Anlagen in die Umgebung - Ortseingänge und Siedlungsränder - pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und Plätzen - klimatisch wichtige Freiflächen - Immissionsschutzmaßnahmen Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von Gewässern Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen bodenschützende Maßnahmen - Schutz vor Schadstoffeintrag Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befestigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsflächen Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen c) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber | |
4. Endgültige Planfassung (Entwurf) | |
Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung | |
5. Genehmigungsfähige Planfassung |
(3) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 46a vereinbart werden.
(4) § 45a Abs. 3 und 5 bis 7 gilt sinngemäß.
Zitierungen von § 46 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46a HOAI Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
... Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der nachfolgenden ... sind nach den Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 46 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6733/a95969.htm