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§ 46a - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 46a Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen



(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel zu § 46a Abs. 1
Ansätze VE Normalstufe Schwierigkeitsstufe
vonbisvonbis
Euro Euro
bis 1.5001.7232.1532.1532.582
5.0005.7427.1797.1798.615
10.0009.53011.91811.91814.301
20.00015.85019.81319.81323.770
40.00025.72332.15532.15538.582
60.00032.38040.47940.47948.573
80.00038.58248.23048.23057.878
100.00043.63954.55054.55065.456
150.00060.29275.36475.36490.432
200.00075.78994.73794.737113.686
250.00091.869114.836114.836137.798
300.000106.794133.498133.498160.198
350.000120.573150.719150.719180.864
400.000133.207166.512166.512199.813
450.000144.690180.864180.864217.033
500.000155.024193.785193.785232.541
600.000175.695219.620219.620263.545
700.000196.945246.177246.177295.409
800.000220.479275.602275.602330.719
900.000242.874303.595303.595364.311
1.000.000264.118330.146330.146396.175


(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

1.
für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 VE,

2.
für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 1.150 VE,

3.
für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand je Hektar Fläche 1.000 VE,

4.
für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 VE,

5.
für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind je Hektar Fläche 1.200 VE,

6.
für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 VE,

7.
für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 VE,

8.
für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je Hektar Fläche 100 VE,

9.
für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 VE,

10.
für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 100 VE,

11.
sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 VE.

(4) Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz 3 höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.

(4a) Die Honorare sind nach den Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 46 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.

(5) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:

1.
schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse oder sehr differenzierte Flächennutzungen,

2.
erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,

3.
Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand,

4.
Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.



 

Zitierungen von § 46a Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46a HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 HOAI Leistungsbild Grünordnungsplan
... Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 46a bewertet. Bewertung der Grundleistungen in v.H. ... in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 46a vereinbart werden. (4) § 45a Abs. 3 und 5 bis 7 gilt ...
§ 46a HOAI Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
... festgesetzt. Honorartafel zu § 46a Abs. 1 Ansätze VE Normalstufe  ...
§ 49a HOAI Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
... nach § 45b, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans nach § 46a zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart ...