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§ 49a - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 49a Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan



(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des Absatzes 3 bewertet.

 Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs1 bis 3
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung
15 bis 22
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
Konfliktanalyse und -minderung der Beeinträchtigung des Naturhaushalts und Landschaftsbildes
25
4. Vorläufige Planfassung
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe
40
5. Endgültige Planfassung10


(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Abgrenzen des Planungsbereichs

Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
- örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen
- thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten

Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen

Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers

Ortsbesichtigungen
 
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme

Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume
- der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume
- der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben
- des Landschaftsbildes und der -struktur
- der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte

Erfassen der Eigentumsverhältnisse aufgrund vorhandener Unterlagen

b) Bestandsbewertung

Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)

c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte
 
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
a) Konfliktanalyse

Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

b) Konfliktminderung

Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs

e) Abstimmen mit dem Auftraggeber

Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte
 
4. Vorläufige Planfassung
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen

a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes

b) Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen

c) Kostenschätzung

Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
 
5. Endgültige Planfassung
Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte 


(3) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans nach § 45b, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans nach § 46a zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.