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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
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§ 49a - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 49a Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des Absatzes 3 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare | |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs | 1 bis 3 |
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung | 15 bis 22 |
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs Konfliktanalyse und -minderung der Beeinträchtigung des Naturhaushalts und Landschaftsbildes | 25 |
4. Vorläufige Planfassung Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe | 40 |
5. Endgültige Planfassung | 10 |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs | |
Abgrenzen des Planungsbereichs Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere - örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen - thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers Ortsbesichtigungen | |
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen | |
a) Bestandsaufnahme Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen - des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume - der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume - der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben - des Landschaftsbildes und der -struktur - der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte Erfassen der Eigentumsverhältnisse aufgrund vorhandener Unterlagen b) Bestandsbewertung Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung) c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte | |
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs | |
a) Konfliktanalyse Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf b) Konfliktminderung Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs e) Abstimmen mit dem Auftraggeber Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte | |
4. Vorläufige Planfassung | |
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes b) Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen c) Kostenschätzung Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde | |
5. Endgültige Planfassung | |
Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6733/a95977.htm