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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
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§ 49b - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 49b Honorarzonen für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
(1) Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwicklungsplänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.
- Honorarzone I:
Pflege- und Entwicklungspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- -
- gute fachliche Vorgaben,
- -
- geringe Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
- -
- geringe Differenziertheit des faunistischen Inventars,
- -
- geringe Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
- -
- geringer Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
- 2.
- Honorarzone II:
Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- -
- durchschnittliche fachliche Vorgaben,
- -
- durchschnittliche Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
- -
- durchschnittliche Differenziertheit des faunistischen Inventars,
- -
- durchschnittliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
- -
- durchschnittlicher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
- 3.
- Honorarzone III:
Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- -
- geringe fachliche Vorgaben,
- -
- starke Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
- -
- starke Differenziertheit des faunistischen Inventars,
- -
- umfangreiche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
- -
- hoher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(2) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
- 1.
- Honorarzone I:
Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten, - 2.
- Honorarzone II:
Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten, - 3.
- Honorarzone III:
Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungsplans in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild und Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischen Inventars mit je bis 9 Punkten zu bewerten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6733/a95978.htm