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§ 49b - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 49b Honorarzonen für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen



(1) Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwicklungsplänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.
Honorarzone I:

Pflege- und Entwicklungspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
gute fachliche Vorgaben,

-
geringe Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

-
geringe Differenziertheit des faunistischen Inventars,

-
geringe Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

-
geringer Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;

2.
Honorarzone II:

Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
durchschnittliche fachliche Vorgaben,

-
durchschnittliche Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

-
durchschnittliche Differenziertheit des faunistischen Inventars,

-
durchschnittliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

-
durchschnittlicher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;

3.
Honorarzone III:

Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
geringe fachliche Vorgaben,

-
starke Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

-
starke Differenziertheit des faunistischen Inventars,

-
umfangreiche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

-
hoher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(2) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1.
Honorarzone I:

Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,

2.
Honorarzone II:

Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,

3.
Honorarzone III:

Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungsplans in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild und Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischen Inventars mit je bis 9 Punkten zu bewerten.