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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
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§ 49c - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 49c Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
§ 49c wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.
(2) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 49d bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare | |
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen | 1 bis 5 |
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen | 20 bis 50 |
3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | 20 bis 40 |
4. Endgültige Planfassung | 5 |
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen | |
Abgrenzen des Planungsbereichs Zusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere - ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs - Schutzzweck - Schutzverordnungen - Eigentümer | |
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen | |
Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs | Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen |
3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | |
Erfassen und Darstellen von - Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll - Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind - Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse - Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur Vorschläge für - gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten - Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs - Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften - die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber | |
4. Endgültige Planfassung | |
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte |
(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leitungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des § 49d zu bewerten.
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Zitierungen von § 49c Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49c HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49d HOAI Honorartafel für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
... Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49c aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der ...
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