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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
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§ 50 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 50 Sonstige landschaftsplanerische Leistungen



(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:

1.
Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen,

2.
Beratungen bei Gestaltungsfragen,

3.
besondere Plandarstellungen und Modelle,

4.
Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Fertigstellung der Planung,

5.
Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes- oder Regionalplanung.

(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.



 

Zitierungen von § 50 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 HOAI Anwendungsbereich
... das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen nach § 50. (2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Pläne: 1.  ...