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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 50 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 50 Sonstige landschaftsplanerische Leistungen
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:
- 1.
- Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen,
- 2.
- Beratungen bei Gestaltungsfragen,
- 3.
- besondere Plandarstellungen und Modelle,
- 4.
- Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Fertigstellung der Planung,
- 5.
- Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes- oder Regionalplanung.
(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
Zitierungen von § 50 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43 HOAI Anwendungsbereich
... das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen nach § 50. (2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Pläne: 1. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6733/a95981.htm