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§ 51 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 51 Anwendungsbereich



(1) Ingenieurbauwerke umfassen:

1.
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,

2.
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

3.
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,

4.
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 68,

5.
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

6.
Konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

7.
sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

(2) Verkehrsanlagen umfassen:

1.
Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,

2.
Anlagen des Schienenverkehrs,

3.
Anlagen des Flugverkehrs.

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Zitierungen von § 51 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 HOAI Grundlagen des Honorars
... sinngemäß; § 23 gilt sinngemäß für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5. (9) Das Honorar für Leistungen bei Deponien für ...
§ 53 HOAI Honorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
... zu bewerten: Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Verkehrsanlagen nach § 51 Abs. 2 1. Geologische und ... nach § 51 Abs. 1 Verkehrsanlagen nach § 51 Abs. 2 1. Geologische und baugrundtechnische ...
§ 55 HOAI Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
... des Gesamtergebnisses 3 --- *) Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, wird die Leistungsphase 2 mit 8 v. H. ... Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf ... schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 5 bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 abweichend von Absatz 1 mit mehr als 15 bis zu 35 vom Hundert bewertet ...
§ 56 HOAI Honorartafeln für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
... sind in der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 festgesetzt. Honorartafel zu § 56 ... Honorartafel zu § 56 Abs. 1 (Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1) Anrechen- bare Kosten Euro  ... Verkehrsanlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2 festgesetzt. Honorartafel zu § 56 ... Honorartafel zu § 56 Abs. 2 (Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2) Anrechen- bare Kosten Euro  ...
§ 57 HOAI Örtliche Bauüberwachung
... der Leistungen festgestellten Mängel, 10. bei Objekten nach § 51 Abs. 1: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf ...
§ 64 HOAI Leistungsbild Tragwerksplanung
... Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für ... den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 ... --- *) Die Grundleistungen dieser Leistungsphase für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind im Leistungsbild der Objektplanung des § 55 enthalten. --- ... Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 von § 55 Abs. 2 ...
§ 66 HOAI Auftrag über mehrere Tragwerke und bei Umbauten
... jede Wiederholung 1. bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64,  ... 1 bis 6 des § 64, 2. bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 2 bis 6 des § 64  ...