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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
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§ 52 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 52 Grundlagen des Honorars
§ 52 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Ingenieurbauwerken nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 und bei Verkehrsanlagen nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 2.
(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
- 1.
- für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung;
- 2.
- für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.
(3) § 10 Abs. 3 bis 4 gilt sinngemäß.
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Verkehrsanlagen:
- 1.
- die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten, soweit sie 40 vom Hundert der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 nicht übersteigen;
- 2.
- 10 vom Hundert der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.
(5) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Vomhundertsätze der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:
- 1.
- bei dreispurigen Straßen 85 v. H.,
- 2.
- bei vierspurigen Straßen 70 v. H.,
- 3.
- bei mehr als vierspurigen Straßen 60 v. H.,
- 4.
- bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 v. H.
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die Kosten für:
- 1.
- das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens,
- 2.
- andere einmalige Abgaben für Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.3),
- 3.
- Vermessung und Vermarkung,
- 4.
- Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
- 5.
- Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung, beim Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Winterbau,
- 6.
- Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
- 7.
- die Baunebenkosten.
(7) Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6 genannten Kosten, soweit der Auftragnehmer die Anlagen oder Maßnahmen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:
- 1.
- das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4),
- 2.
- die öffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.1),
- 3.
- die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5),
- 4.
- verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,
- 5.
- das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
- 6.
- Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen,
- 7.
- Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.
(8) Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß; § 23 gilt sinngemäß für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5.
(9) Das Honorar für Leistungen bei Deponien für unbelasteten Erdaushub, beim Ausräumen oder bei hydraulischer Sanierung von Altablagerungen und bei kontaminierten Standorten, bei selbständigen Geh- und Radwegen mit rechnerischer Festlegung nach Lage und Höhe, bei nachträglich an vorhandene Straßen angepaßten landwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen und Radwegen sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
Zitierungen von § 52 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57 HOAI Örtliche Bauüberwachung
... Bauüberwachung kann mit 2,1 bis 3,2 vom Hundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 vereinbart werden. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 ein ... so gilt ein Honorar in Höhe von 2,1 vom Hundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 als vereinbart. § 5 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. ... (3) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung bei Objekten nach § 52 Abs. 9 kann abweichend von Absatz 2 frei vereinbart ...
§ 59 HOAI Umbauten und Modernisierung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
... des § 3 Nr. 5 und 6 sind bei Ingenieurbauwerken nach den anrechenbaren Kosten nach § 52 , der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des ...
§ 60 HOAI Instandhaltungen und Instandsetzungen
... bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 52 , der Honorarzone, der das Objekt nach den §§ 53 und 54 zuzuordnen ist, den ...
§ 97 HOAI Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
... Gebäuden nach § 10 Abs. 3, 4 und 5, 2. bei Ingenieurbauwerken nach § 52 Abs. 6 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4, 3. bei Verkehrsanlagen ... 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4, 3. bei Verkehrsanlagen nach § 52 Abs. 4 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4. (4) Anrechenbar sind bei ...
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