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§ 71 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 71 Honorarzonen für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung



(1) Anlagen der Technischen Ausrüstung werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1.
Honorarzone I:

Anlagen mit geringen Planungsanforderungen,

2.
Honorarzone II:

Anlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,

3.
Honorarzone III:

Anlagen mit hohen Planungsanforderungen.

(2) Bewertungsmerkmale sind:

1.
Anzahl der Funktionsbereiche,

2.
Integrationsansprüche,

3.
technische Ausgestaltung,

4.
Anforderungen an die Technik,

5.
konstruktive Anforderungen.

(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 
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Zitierungen von § 71 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 HOAI Objektliste für Anlagen der Technischen Ausrüstung
... Anlagen werden nach Maßgabe der in § 71 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone I: ...
§ 76 HOAI Umbauten und Modernisierungen von Anlagen der Technischen Ausrüstung
... Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des § 71 zuzurechnen ist, den Leistungsphasen des § 73 und der Honorartafel des § 74 mit der ...